Artikel 50 KI-Verordnung: Was seit dem 2. August im Shop stehen muss
Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten der KI-Verordnung. Der Digital Omnibus hat sie nicht verschoben, anders als die Hochrisiko-Regeln. Was Shopbetreiber jetzt kennzeichnen müssen und wo die Pflicht beim Dienstleister liegt.
Seit dem 2. August gilt Artikel 50
Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der KI-Verordnung. Er verlangt, dass Menschen erkennen können, wann sie es mit einer KI zu tun haben. Für Shopbetreiber ist das keine Randnotiz. Der Chatbot im Kundenservice, die KI-Suche, automatische Antworten auf Kundenanfragen: All das fällt unter die Transparenzpflichten.
Der Digital Omnibus hat im Sommer mehrere Fristen der KI-Verordnung nach hinten geschoben. Artikel 50 gehörte nicht dazu. Die Hochrisiko-Regeln nach Anhang III wurden auf den 2. Dezember 2027 verlegt, die Transparenzpflichten blieben beim ursprünglichen Termin. Wer darauf gewartet hat, dass sich das Thema von selbst verschiebt, hat den Stichtag verpasst.
Der Aufwand ist überschaubar. Die meisten Shops brauchen ein paar Sätze an den richtigen Stellen und eine Liste, welche KI im Frontend überhaupt läuft. Genau daran scheitert es oft.
Anbieter oder Betreiber - die Rolle entscheidet
Artikel 50 verteilt die Pflichten auf zwei Rollen, und die Zuordnung ist nicht kosmetisch. Absatz 1 (Offenlegung bei direkter Interaktion) und Absatz 2 (maschinenlesbare Markierung erzeugter Inhalte) richten sich an den Anbieter des Systems. Absatz 3 (Emotionserkennung, biometrische Kategorisierung) und Absatz 4 (Deepfakes) treffen den Betreiber.
Wo Shops die Rolle wechseln
Die meisten Händler sind Betreiber. Sie kaufen einen Chatbot ein und binden ihn ein. Zwei Konstellationen ändern das:
- Der Bot läuft als White-Label-Lösung unter eigenem Namen und eigener Marke.
- Das System wird wesentlich verändert oder für einen anderen Zweck eingesetzt als vom Hersteller vorgesehen.
In beiden Fällen greift Artikel 25, und der Shop rutscht in die Anbieterrolle. Damit gehen die Pflichten aus Absatz 1 und 2 auf ihn über. Wer seinen Assistenten "Lisa" nennt und das Herstellerlogo entfernt hat, sollte das prüfen lassen, bevor es jemand anders tut.
Auch als reiner Betreiber bleibt eine Aufgabe: im Vertrag klären, ob der Anbieter die maschinenlesbare Markierung liefert. Ohne diese Zusage arbeitet der Shop mit einem Werkzeug, das seine eigene Pflicht nicht erfüllt.
Einordnung
Fünf Begriffe, die den Unterschied machen
Die Verordnung arbeitet mit engen Definitionen. Wer sie kennt, spart sich lange Diskussionen.
- Anbieter
- Entwickelt ein KI-System oder bringt es unter eigenem Namen in Verkehr. Ein Shop, der einen White-Label-Bot als eigenen Assistenten ausgibt, kann darunter fallen.
- Betreiber
- Setzt ein KI-System beruflich in eigener Verantwortung ein. Das trifft auf die meisten Händler zu.
- Synthetische Inhalte
- Von KI erzeugte Texte, Bilder, Audio oder Video. Der Anbieter muss sie maschinenlesbar markieren, etwa über Wasserzeichen oder Metadaten.
- Deepfake
- Erzeugtes Bild-, Ton- oder Videomaterial, das echten Personen, Orten oder Ereignissen ähnelt und fälschlich als echt durchgehen würde. Im Shop relevant bei KI-Modelfotos.
- KI-Kompetenz
- Pflicht aus Artikel 4, in Kraft seit dem 2. Februar 2025. Wer KI einsetzt, muss dafür sorgen, dass die eigenen Leute damit umgehen können.
Maßgeblich sind die Definitionen aus Artikel 3 der KI-Verordnung.
Umsetzung
Was diese Woche in den Shop gehört
Fünf Punkte, die sich in wenigen Stunden prüfen und beheben lassen.
-
Bestandsliste · Aufschreiben, welche KI im Frontend läuft: Chatbot, Suche, Empfehlungen, Bewertungszusammenfassungen, Übersetzungen. Ohne diese Liste ist jede weitere Prüfung Raterei.
-
Chatbot-Hinweis · Der Hinweis muss vor der ersten Nachricht sichtbar sein, nicht erst in den Nutzungsbedingungen des Widgets. Ein Satz im Begrüßungsfenster reicht.
-
Service-Mails · Antworten, die vollständig aus einem KI-System kommen und ohne menschliche Freigabe rausgehen, brauchen denselben Hinweis wie der Chat.
-
Bildbestand · KI-generierte Modelfotos und Produktszenen sichten. Alles, was wie eine echte Fotografie einer echten Person wirkt, gehört auf die Prüfliste.
-
Verträge · Bei jedem KI-Dienstleister nachlesen, ob maschinenlesbare Markierung zugesichert ist und welche Rolle er sich selbst zuschreibt.
Die Punkte ersetzen keine Rechtsberatung, decken aber die Fälle ab, die in Shops regelmäßig auftauchen.
Häufige Fragen
Die vier Fragen, die jedes Mal kommen
Stand: Ende August 2026.
Müssen KI-geschriebene Produktbeschreibungen gekennzeichnet werden?
Nach Absatz 4 nicht. Die Pflicht für Texte greift bei Themen von öffentlichem Interesse, etwa Politik, Gesundheit oder Sicherheit. Produkttexte gehören nicht dazu. Die Markierung nach Absatz 2 liegt beim Anbieter des Generators.
Was ist mit KI-generierten Modelfotos?
Der Graubereich. Wirkt das Bild wie die Fotografie einer echten Person, spricht viel für eine Kennzeichnung als Deepfake nach Absatz 4. Eine erkennbar illustrative Darstellung fällt eher nicht darunter.
Gilt eine Übergangsfrist?
Nur für die Markierung nach Absatz 2, und nur für generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren. Für die läuft sie bis zum 2. Dezember 2026. Alles Spätere muss sofort erfüllen.
Wer kontrolliert das in Deutschland?
Die Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungsbehörde. Der Bundestag hat das Durchführungsgesetz am 11. Juni 2026 beschlossen. Der Bußgeldrahmen reicht bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, bei KMU gilt der niedrigere Wert.
Fazit
Artikel 50 verlangt nichts, was einen Shop technisch fordert. Er verlangt, dass jemand weiß, welche KI im Haus läuft und wer dafür geradesteht. Diese Liste fehlt in den meisten Projekten, weil die Systeme über Monate von verschiedenen Stellen eingebunden wurden: der Chatbot vom Marketing-Dienstleister, die Suche vom Plugin-Hersteller, die Übersetzung aus dem Backend.
Der nächste Termin steht schon. Am 2. Dezember 2026 endet die Übergangsfrist für die maschinenlesbare Markierung bei generativen Systemen, die vor dem August auf dem Markt waren. Das betrifft die Anbieter, nicht die Shops, ändert aber die Vertragslage. Bis dahin sollte klar sein, welcher Dienstleister die Markierung liefert und welcher nicht.
Wer jetzt eine Stunde in die Bestandsliste steckt, hat den größten Teil erledigt.